Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen auf den Todesfall

Sofern zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen werden, sind aber die Regelungen zur Ausgleichung von Schenkungen zu beachten oder auch, sofern die Schenkungen den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten im späteren Erbfall beeinträchtigen, auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche.

So sind beispielsweise gemäß § 2050 BGB unter Umständen Schenkungen zu Lebzeiten im Rahmen eines späteren Erbes wertmäßig auszugleichen. § 2050 BGB stellt allerdings lediglich eine Auslegungsregel dar. Es empfiehlt sich daher bei solchen Schenkungen klare Regelungen zu treffen, wie diese Schenkungen später im Nachlass Berücksichtigung finden sollen, um späteren Streit zu vermeiden.

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