Pflichtteil

Der sogenannte Pflichtteil ist in § 2303 BGB geregelt und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht Abkömmlingen des Erblassers sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers zu, sofern sie durch eine Verfügung von Todes wegen (beispielsweise Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Das Pflichtteilsrecht ist im deutschen Erbrecht sehr stark ausgestaltet und nur in Ausnahmefällen kann der Erblasser Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten den Pflichtteil entziehen. Die Voraussetzungen sind in § 2333 BGB geregelt.

Zu beachten ist jedoch, dass sofern der Erblasser in den letzten 10 Jahren Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteilsanspruch beeinträchtigen, der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann. Die Voraussetzungen sind in § 2325 BGB geregelt.

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