Der Erbe tritt gemäß § 1922 BGB vollumfänglich in die Stellung des Erben ein, so dass er nicht nur dessen gesamtes positives Vermögen erhält, sondern auch dessen Verbindlichkeiten (Schulden, Kredite, etc.).
Zwar gibt es auch andere Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken, wie beispielsweise die Nachlassinsolvenz. Zeichnet sich jedoch eine deutliche Überschuldung des Nachlasses ab, sollte in jedem Fall die Erbausschlagung erwogen werden. Die Erbausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und entsprechend formbedürftig gemäß § 1945 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass enge Fristen bestehen. Gemäß § 1944 BGB hat die Erbausschlagung binnen einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft sowie dem Grund der Berufung zu erfolgen. Bei Auslandssachverhalten, sofern der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte oder auch der Erbe, in welchen er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, beträgt die Frist 6 Monate.
Sie haben Fragen?
Nichts kann eine persönliche und individuelle Beratung ersetzen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt
Telefon: 09 81 / 9 70 45 – 0