Gemäß § 1960 BGB kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft anordnen, soweit ein Bedürfnis besteht. Dies gilt auch, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
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Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt
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