Ein russisches Sprichwort sagt:
„Erst wenn du mit jemanden geerbt hast, weißt du, ob er wirklich dein Freund ist.“
Dieses Sprichwort macht deutlich, dass ein Todesfall häufig emotionale Differenzen zwischen den Erben auslöst und gerade ein ungeregelter Nachlass das emotionale Verhältnis zwischen den Beteiligten häufig mehr als notwendig belastet. Hier ist es elementare Aufgabe des Erblassers, für „geregelte“ Verhältnisse nach seinem Tod zu sorgen.
Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetzgeber nicht als dauernde Gemeinschaft angelegt. Die Erbengemeinschaft zielt auf die Auseinandersetzung ab. Häufiges Problem, wenn es zur Bildung einer Erbengemeinschaft kommt, ist die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hier gehen häufig die Meinungen der Beteiligten weit auseinander.
Die Verwaltung des Nachlasses steht grundsätzlich allen Miterben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu, so dass auch deren Mitwirkung erforderlich ist. Dies ist Fluch und Segen zugleich. Auf der einen Seite benötigen die Miterben die Zustimmung, auf der anderen Seite ist der jeweilige Miterbe auch zur Verwaltung des Nachlasses mitverpflichtet.
Immer wieder ist zu beobachten, dass sich Miterben auf den Standpunkt stellen, es handele sich um eine Maßnahme der „Notverwaltung“. Aufgrund einer vorgeblichen Dringlichkeit hätte es die Zustimmung der anderen Miterben nicht bedurft. Eine solche Dringlichkeit wird jedoch seitens der Rechtsprechung nicht in dem Maße angenommen, wie die Beteiligten glauben. Gerade in der heutigen Zeit und der modernen Kommunikationsmittel ist hier Vorsicht geboten.
Aber auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bietet ein hohes Maß an Konfliktpotential. Wir empfehlen, die Auseinandersetzung des Nachlasses unverzüglich vorzunehmen, da die Erfahrung zeigt, dass der Zeitablauf häufig zu großen emotionalen Spannungen führt.
Gerne stehen wir Ihnen beratend bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zur Seite.
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Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt
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