Erbrecht des Ehegatten

Eine häufige rechtliche Fehlvorstellung wollen wir gleich an dieser Stelle beseitigen: In der Beratung ist es immer wieder zu erleben, dass Ehegatten der Auffassung sind, dass mit Heirat der andere Ehegatte, sofern die Ehe kinderlos bliebt, automatisch der Alleinerbe des versterbenden Ehegatten ist.

Dies ist aber mitnichten so.

Sind neben dem überlebenden Ehegatten zugleich auch gesetzliche Erben der 2. Ordnung, also Vater und/oder Mutter des Erblassers, Geschwister, etc., vorhanden, so bilden diese Personen eine Erbengemeinschaft.

Häufig wird eine solche Situation nicht gewollt, so dass entsprechende erbrechtliche Verfügungen getroffen werden sollten.

Bei Ehegatten richtet sich das gesetzliche Erbrecht nach dem Güterstand. Ohne vorherige Regelungen leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Erbfall ist seitens des Ehegattens zu prüfen, ob nicht rechtliche Schritte zu unternehmen sind, um den Erbteil zu erhöhen:

Sog. erbrechtliche Lösung: neben Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte zu ¼ und erhält ein weiteres ¼ als pauschalen Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erhält der überlebende Ehegatte somit ½ des Erbes.

Sog. güterrechtliche Lösung: der Ehegatte schlägt das Erbe aus, damit erhält er lediglich den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) und somit 1/8 des Erbes. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird jedoch konkret berechnet.

Welche Lösung im Erbfall zu empfehlen ist, muss konkret abgewogen werden. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Fristen zur Ausschlagung zu beachten.

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