Gesetzliche Erbfolge

Das Gesetz gibt eine gesetzliche Erbfolge vor. Diese gilt, sofern der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen getroffen hat. Bevor man aber in die erbrechtliche Beratung einsteigt, sind vorher detailliert die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären und vor allem, wer im Fall des Versterbens des Erblassers erbrechtlich zum Zuge kommen würde.

Das Gesetz teilt die Erben in verschiedene Ordnungen auf (vgl. §§ 1924 ff. BGB), wonach die jeweilige höhere Ordnung die niedere Ordnung ausschließt.

Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, egal ob diese ehelich, nicht ehelich oder adoptiert sind.

Sofern keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben 2. Ordnung zum Zuge, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Bruder, Schwester, usw.

Das sog. Stammesprinzip gilt innerhalb der 1. Ordnung, also unter den Abkömmlingen des Erblassers. Jedes Kind des Erblassers bildet einen separaten Stamm und jeder Stamm erbt somit zu gleichen Teilen. Das sog. Erbrecht nach Linien gilt innerhalb der 2. und 3. Ordnung. Ab der 4. Ordnung erbt sodann derjenige, der mit dem Erblasser den nähesten Verwandtschaftsgrad aufweist.

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