Testamentsvollstreckung

Mit dem Institut der Testamentsvollstreckung eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers auch über dessen Tod hinaus gewahrt und entsprechende Geltung verschafft wird. Sofern Testamentsvollstreckung angeordnet wird, kann der Erblasser zum einen

  • seine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen (§ 2203 BGB),
  • die Auseinandersetzung unter Miterben vornehmen (§ 2204 BGB) oder
  • die Verwaltung des Nachlasses nach § 2205 BGB regeln.

Dies ist vor allem dann geboten, sofern die Befürchtung besteht, dass der letzte Wille nicht in der Form ausgeführt wird, wie es sich der Erblasser vorstellt. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.

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Rechtsanwalt Dr. Florian Körber

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Dr. Florian Körber
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